§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen SC 04 Schwabach e.V. Bei einer Änderung des Vereinsnamens müssen die prägenden Bestandteile des Vereinsnamens SC “und „04″ erhalten bleiben. Der Verein wurde am 10.05.1897 gegründet. Gründungsfeiern orientieren sich an diesem Datum. Der Verein hat seinen Sitz in Schwabach. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwabach eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e. V. und seiner Fachverbände. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Errichten und Instandhalten von Sportanlagen,
  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
  • Durchführung von sportlichen und dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen
  • Ausbildung und Einsatz von fachlich vorgebildeten Übungsleitern

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich zu erfolgen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser eine Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe dieser Beträge sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er ist zum 31.12. jeden Jahres möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen. Der Ausschluss eines Mitgliedes bzw. eine Maßregelung kann nur aus nachfolgenden Gründen durch Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) des Vereinsausschusses erfolgen:

  1. Grober Verstoß gegen die Sportdisziplin oder gegen Anordnungen des Vorstandes,
  2. schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
  3. Missbrauch oder mutwillige Beschädigung von Einrichtungen und Eigentum des Vereins sowie der vom Verein genutzten Einrichtungen,
  4. Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

Maßregelungen können sein:

Geldbuße bis zu einem Jahresbeitrag und/oder Sperre von längstens einem Jahr für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 3 Organe des Vereins und deren Aufgaben

  • Der Vorstand
    Er besteht aus 3 bis 5 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, 1. Kassier, Schriftführer. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden. Der Vorstand ist bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand wird alle 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus kann vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch eingesetzt werden. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 BGB) Im Außenverhältnis wird der Verein von 2 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern gemeinsam  vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu zählen auch Ausgliederungen von Geschäftsfeldern, die den Verein in seiner Gemeinnützigkeit beeinträchtigen könnten. Er entscheidet allein entsprechend der Geschäftsordnung.
    Davon ausgenommen sind Grundstücksangelegenheiten und Aufnahme von Belastungen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedsaufnahme.
    Ein Vorstandsmitglied kann eine Vorstandssitzung einberufen.
    Der Vorstand ist bei Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • Der Vereinsausschuss
    Er setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes, den Ehrenvorsitzenden, den Abteilungsleitern (oder deren Vertretern), der überfachlichen Frauenwartin, dem Ältestenrat, dem überfachlichen Jugendleiter, dem 2. Kassier, dem Vergnügungswart, dem Pressewart und weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern. Der Vereinsausschuss genehmigt die Bildung oder die Auflösung von Abteilungen der im Verein betriebenen Sportarten. Der Vereinsausschuss beschließt Geschäfts-, Finanz-, Gebühren-, Rechts-, Jugend- und Ehrenordnung. Der Vereinsausschuss nimmt die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss beschließt endgültig den Ausschluss oder die Maßregelung eines Mitglieds.
    Der Vereinsausschuss genehmigt die Übernahme finanzieller Verpflichtungen, die über den Rahmen der Leistungsfähigkeit von Abteilungen hinausgehen. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Der Vereinsausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch 3 Vereinsausschusssitzungen pro Jahr. Einberufung durch einen Vorstand. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vereinsausschusses dies verlangt. Über die Ausschusssitzung und deren Beschlüsse werden Protokolle geführt, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben sind. Der Vereinsausschuss setzt bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch für den Rest der Amtszeit ein.
  • Die Mitgliederversammlung
    Sie setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Satzungsgemäße Versammlungen sind
  1. die ordentliche Mitgliederversammlung und
  2. die außerordentliche Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist die jährliche, im 1. Quartal des Geschäftsjahres einzuberufende, Jahreshauptversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von zwei Dritteln des Vereinsausschusses oder der Mehrheit der Vorstandschaft oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Vollmitglieder des Vereins (mit Unterschrift und unter Angabe von Gründen) abzuhalten. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung einen anderen Modus vorschreibt. Satzungsänderungen werden mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Stimm- und Wahlrecht haben volljährige Mitglieder. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter. Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie Anträge zu Mitgliedsbeiträgen und/oder Sonderleistungen sind mindestens zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe in der Tageszeitung von Schwabach bekannt zu geben. Anträge sind beim Vorstand, spätestens sieben Tage vor Versammlungstermin, schriftlich einzureichen.
Zur Durchführung von Wahlen ist ein Wahlausschuss von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern zu benennen. Dieser hat die Beschlussfähigkeit der Versammlung festzustellen, Vorschläge entgegenzunehmen und diese zur Abstimmung zu bringen. Über die Form der Abstimmung (Handzeichen oder geheime Wahl) entscheidet:
Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss die Wahl geheim sein.

Der Vorstand wird mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Enthaltungen zählen hierbei nicht. Bei einer evtl. erforderlichen Stichwahl treten die beiden Kandidaten an, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen auf sich vereint hatten. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt:

  1. Anträge, die Gegenstand der Tagesordnung sind,
  2. Entlastung dos Vorstandes,
  3. Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages,
  4. sonstige Mitgliederleistungen,
  5. Satzungsänderungen,
  6. Grundstücksangelegenheiten und Aufnahme von Belastungen,
  7. Die Auflösung des Vereins und bestimmt die Liquidatoren.

Die Mitgliederversammlung wählt in 2-jährigen Abständen: den Vorstand und die Beisitzer des Vereinsausschusses sowie 2 Kassen-Revisoren, die die Vereinsbuchführung und die Kasse nach Ablauf des Geschäftsjahres prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. 

Die Mitgliederversammlung ernennt Ehrenvorsitzende.

Ehrenamtspauschale Vorstand

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.

§ 4 Die Abteilungen

Abteilungsgründungen werden von dem Vereinsausschuss genehmigt. Die Abteilungsversammlung wird von der Abteilungsleitung einberufen und abgehalten. Sie findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher per Aushang im Vereinsheim. Die Vorstandschaft ist über den Termin separat zu informieren. Die Abteilungsversammlung wählt die Abteilungsleitung für 2 Jahre. Sie besteht aus dem Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeitern, denen feste Aufgaben übertragen werden.

Über die Abteilungsversammlung und deren Beschlüsse wird Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Den Abteilungsleitern obliegt die sportliche und technische Leitung ihrer Abteilung.

Die Übernahme finanzieller Verpflichtungen, die über den Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit hinausgehen, sind von der Genehmigung des Vereinsausschusses abhängig.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die Abteilungen erstellen von dem abgelaufenen Geschäftsjahr einen schriftlichen Bericht entsprechend der Finanzordnung.

Ehrenvorsitzende und Mitglieder des Vorstandes haben in Abteilungsversammlungen Sitz und Stimme.

§ 5 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, behalten aber die Rechte ordentlicher Mitglieder

§ 6 Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereins Zwecks

Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks stehen.

Die Einberufung zu dieser Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter darf nur erfolgen, wenn mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der zweiten Einberufung hinzuweisen

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks bestellt diese Mitgliederversammlung drei Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und den Verein liquidieren. Sie sind nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Schwabach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Schlussbestimmung

Die vorstehende Satzung wurde zuletzt in der Jahreshauptversammlung am 19.03.2017 beschlossen. Satzungen älteren Datums verlieren ihre Gültigkeit.

Die Satzung wurde in das Vereinsregister des Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

Jahreshauptversammlung 22. März 2019

Änderung der Satzung unter „§ 3 Organe des Vereins und deren Aufgaben“  

Ergänzung:  4. Ehrenamtspauschale Vorstand